im M+W Verbund

M+W Maschinen- und Werkzeugbau GmbH

Maschinen- und Werkzeugbau GmbH

M+W Schweißtechnik GmbH

Schweißtechnik  GmbH

M+W intec-repairs GmbH

intec-repairs GmbH

AGB

Maschinen- und Werkzeugbau GmbH




M+W Maschinen- und Werkzeugbau GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR REPARATUREN AN MASCHINEN UND ANLAGEN

Stand April 2012


Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der M+W Maschinen- und Werkzeugbau GmbH (nachstehend einheitlich „M+W“) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern. Sie beziehen sich auf alle Arten von Reparaturarbeiten, Arbeiten und Dienstleistungen an Ausstattung, Zubehör, sowie auf Maschinen, Maschinenteile und jedwede weitere Dienstleistung oder Lieferung. Sie sind unabdingbarer Bestandteil aller Angebote und Verträge der M+W und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers („Kunde“) werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden von M+W ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

1. Angebot und Abschluss des Vertrages 

1.1

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind sämtliche Angebote der M+W stets freibleibend und unverbindlich. Sie beziehen sich einzig und allein auf die ausdrücklich vereinbarten Dienstleistungen.

 

1.2

Verträge sind im Zweifel erst dann wirksam, wenn M+W sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat, die vom Kunden angefragten Tätigkeiten durchgeführt oder die benötigten Materialien geliefert hat. Das Gleiche gilt für jegliche Änderung oder Erweiterung des Auftragsumfangs.

 

2. Auftragsumfang / Dokumente 

2.1

Bei Zweifeln oder Unklarheiten über den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen sind die schriftliche Auftragsbestätigung der M+W und die darin erwähnten Dokumente ausschlaggebend. Zusätzliche Kosten aufgrund von Fehlern in der Übermittlung von Zeichnungen und anderen Dokumenten seitens des Kunden sind ausschließlich und in vollem Umfang vom Kunden zu tragen.

 

2.2

Sämtliche im Rahmen der Auftragsdurchführung seitens M+W zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen (wie z.B. Zeichnungen, Abmessungen, Gewichte oder technische Beschreibungen) beziehen sich lediglich auf übliche Angaben im Rahmen des Auftrages. M+W behält sich das Recht zur Vornahme geringfügiger Abweichungen vor. Erklärungen von M+W im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibungen, Bezugnahme auf DIN-Normen etc.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie.

 

2.3

M+W behält sich ausdrücklich jedwede Eigentums-, Urheber- oder sonstigen industriellen Rechte an den unter Ziffer 2.2 genannten Unterlagen und Details vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von M+W. Nach entsprechender Aufforderung sind die vorgenannten Unterlagen unverzüglich an M+W zurückzugeben.

 

2.4

Sofern der Kunde M+W zur Auftragsdurchführung Pläne oder andere Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, hat der Kunde M+W für sämtliche möglichen Schäden und Ansprüche von dritter Seite aus der Verletzung gewerblicher Rechte oder Verpflichtungen, wie beispielsweise Eigentumsrechten Dritter, Copyrights u. ä. freizustellen.

 

2.5

Über den Umfang der zu erbringenden Arbeiten und deren Dringlichkeit entscheidet der Kunde. M+W ist nicht verpflichtet, vom Kunden oder einem Dritten zur Verfügung gestellte Unterlagen auf deren Richtigkeit zu überprüfen. M+W ist insbesondere nicht verpflichtet, das Werkobjekt auf seine Eignung oder etwaige versteckte Mängel zu untersuchen.

 

2.6

Bei der Auftragsdurchführung kann sich M+W ganz oder in bestimmten Teilen der Mitwirkung Dritter bedienen oder Subunternehmer beauftragen.

 

3. Autorisierte Vertreter


Der Kunde hat M+W schriftlich, spätestens bei Bereitstellung des Werkobjektes zu informieren, welche Personen (mit Ausnahme des Geschäftsführers) zur Abgabe und Entgegennahme von Weisungen und/oder Willenserklärungen sowie zum Vertragsschluss bevollmächtigt sind.

 

4. Preise 

4.1

Alle Preise der M+W verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, am Geschäftssitz der M+W.

 

4.2

Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bzw. Auftragsausführung aufgrund veränderter Umstände (Steuern, Materialeinkauf, Energiekosten, Löhne etc.) zusätzliche oder erhöhte Kosten anfallen, ist M+W berechtigt, den vereinbarten Preis der Auftragsdurchführung auf der Basis der veränderten Umstände anzupassen, vorausgesetzt, zwischen Auftragserteilung und Auftragsdurchführung sind mehr als vier Monate vergangen.

 

4.3

Sollte die Auftragsdurchführung aus Gründen, die von M+W nicht zu vertreten sind, ganz oder teilweise unmöglich werden, schuldet der Auftraggeber Vergütung anteilig im Rahmen und bis zum Zeitpunkt der bis dahin seitens M+W erbrachten Leistungen.


5. Zahlung 

5.1

Rechnungen der M+W sind mangels anders lautender Vereinbarung 14 Tage nach Rechnungsdatum, netto ohne Abzug, fällig. Danach kommt der Kunde in Verzug.

 

5.2

M+W ist berechtigt, im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugskosten bleibt unberührt.

 

5.3

Das Werkobjekt wird seitens M+W erst nach vollständigem Ausgleich der bei Lieferung fälligen Rechnungen ausgehändigt oder übergeben, gleich ob aus dem zugrunde liegenden oder aus anderen Aufträgen des Kunden. Gerät M+W mit der Werk- oder Dienstleistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, in Verzug, hat der Kunde sämtliche daraus resultierenden Kosten und Auslagen zu tragen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung eines angemessenen Betrages im Hinblick auf die voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung berechtigt.

 

5.4

Wenn bei dem Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Konkurs- oder Insolvenzverfahren beantragt wird, ist M+W berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen an M+W in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem ist M+W in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Abtretungs-/Zurückbehaltungsrecht 

6.1

Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht berechtigt, etwaige Ansprüche oder Rechte gegenüber M+W an Dritte abzutreten.

 

6.2

Gegenüber Ansprüchen aus diesem Werk-/Dienstvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Ziffer 5.3. bleibt unberührt.

 

6.3

Der Kunde darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit M+W abgeschlossenen Verträgen nicht ausüben.

 

7. Fristen und Termine 

7.1

Fristen und Termine sind nur dann bindend, wenn sie ausdrücklich schriftlich von M+W bestätigt wurden. Ansonsten gelten die von M+W geschätzten Ausführungstermine. In allen anderen Fällen gelten die allgemein üblichen und aufgrund der Art und des Umfangs der Auftragsdurchführung angemessenen Fristen.


7.2

Vereinbarte Fristen und Termine basieren jeweils auf den üblichen und für M+W bindenden Arbeitszeiten vor Ort. Voraussetzung für die fristgerechte Lieferung und Durchführung der Arbeiten ist jeweils die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller Aufgaben und Verpflichtungen des Kunden, insbesondere der rechtzeitigen Bereitstellung der erforderlichen Dokumente und des Werkobjektes sowie die Erledigung aller kommerziellen und technischen Voraussetzungen (inklusive Preisvereinbarungen). Vereinbarte Termine und Fristen werden entsprechend verlängert bei Verzögerung fälliger Zahlungen, auch in Fällen, in denen M+W nicht ausdrücklich von seinem Recht auf Eigentumsvorbehalt oder Ablehnung der Auftragsdurchführung Gebrauch gemacht hat.

 

7.3

Nachfolgende Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfangs führen zu einer entsprechenden Verlängerung etwaiger zugesagter Ausführungsfristen und Termine.

 

7.4

Jedwede Form höherer Gewalt oder anderer Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs von M+W entbindet M+W für die Zeit des Vorliegens derartiger Umstände von der Verpflichtung zur Leistung. Sollten derartige Umstände M+W eine Auftragsdurchführung unmöglich machen, ist M+W in vollem Umfange von der Auftragsdurchführung befreit.

 

7.5

Im Falle erheblicher Verzögerung der Ausführung der Arbeiten seitens M+W ist der Kunde, ungeachtet des Rechts vom Vertrage bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzutreten, berechtigt, Schadenersatz ohne Rücktritt vom Vertrag für eine derartige Verzögerung geltend zu machen, M+W maximal 0,5 % des Vertragswertes pro volle Woche der Lieferverzögerung, begrenzt auf 5 % des Vertragswertes unter Ausschluss der Geltendmachung jedweder weiterer Ersatzansprüche. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Verzögerungen der Auftragsdurchführung im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz leitender Angestellter der M+W.


8. Vorbereitung des Werkobjektes 

Der Kunde hat das Werkobjekt vollständig und ordnungsgemäß zur Auftragsdurchführung seitens M+W vorzubereiten, insbesondere in Übereinstimmung mit sämtlichen Sicherheitsanforderungen, an dem

vereinbarten Ort, zur vereinbarten Zeit und in einer Art und Weise, die M+W die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten ermöglicht. Der

Kunde ist verantwortlich für die Obhut und Aufsicht des in seinem Gewahrsam befindlichen Werkobjektes. Sollte der Kunde das Werkobjekt nicht oder nicht

rechtzeitig in einer derartigen Art und Weise zur Auftragsdurchführung bereitstellen, ist M+W berechtigt, die Arbeiten abzulehnen und/oder

dem Kunden sämtliche damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.

 

9. Durchführung der Arbeiten 

9.1

Der Kunde hat M+W rechtzeitig und vollständig schriftlich darüber zu informieren, wenn Arbeiten seitens eigener Mitarbeiter oder autorisierter

Dritter durchgeführt werden. Derartige Arbeiten erfolgen ausschließlich für Risiko des Kunden.

 

9.2

Sämtliche Arbeitsbereiche und Werkstücke sind seitens des Kunden vor Risiken und sonstigen Gefahren zu schützen.

 

9.3

Auf Verlangen gehen sämtliche im Zuge der Auftragsdurchführung ausgetauschten oder ersetzten Teile entschädigungslos in das Eigentum von M+W über.

 

9.4

Ungeachtet der vorstehenden Ziffer 9.3 hat der Kunde jegliche giftigen Substanzen, Gefahrgut oder Abfall auf eigene Kosten unverzüglich zu entfernen, es sei denn, M+W hat diese Verpflichtung ausdrücklich vertraglich übernommen.

 

9.5

Die Mitarbeiter und sämtliche Personen, die seitens des Kunden für die Auftragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden oder während der

Arbeiten anwesend sind, haben alle gesetzlichen Vorschriften sowie die Anweisungen und Bedingungen der M+W strikt zu beachten sowie sich

gegenüber M+W zu legitimieren.

 

10. Abnahme- und Rügefristen 

10.1

Auf Verlangen von M+W hat der Kunde das Werkobjekt unverzüglich abzunehmen. Das Werk gilt grundsätzlich als abgenommen spätestens in dem Moment, in dem der Kunde das Werk in Gebrauch nimmt.

 

10.2

Nimmt der Kunde das Werk nicht innerhalb der vorstehend genannten Fristen ab, obwohl M+W den Kunden dazu mit angemessener Frist nochmals

aufgefordert hat, ist M+W berechtigt, nach eigener Wahl vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz entweder in Höhe der tatsächlich

entstandenen Schäden oder – ohne Nachweis eines weiteren Schadens – pauschal in Höhe von 100 % des Auftragspreises zu fordern. Dem Kunden

steht es im Gegenzug frei, nachzuweisen, dass M+W kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

10.3

Im Falle eines geplanten Testlaufes oder eines Probebetriebes hat der Kunde entsprechende Mitarbeiter sowie die erforderlichen Verbrauchsgüter,

Materialien und alle weiteren für die Durchführung des Testlaufes erforderlichen Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Während der Dauer des Testlaufes oder des Probebetriebes trägt der Kunde das Risiko etwaiger

Bedienungsfehler durch die Mitarbeiter oder andere Personen in Verrichtung der Verpflichtungen des Kunden, ebenso das Risiko zufälligen Untergangs

oder zufälliger Beschädigung des Werkobjektes.

 

11. Erfüllungsort und Risikoübergang 

11.1

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen von M+W ist grundsätzlich der Ort von M+W, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderer Ort

vereinbart.

 

11.2

In Bezug auf die Regelungen der Ziffer 10.3 geht das Risiko eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Beschädigung mit Lieferung des Werkobjektes an den Kunden auf diesen über. Sollte die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert werden, geht das Risiko des zufälligen Untergangs oder zufälliger Beschädigung des Werkobjektes in dem Moment auf den Kunden über, in dem der Kunde über die Bereitstellung zum Versand oder zur Rückholung informiert wurde.

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12. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht 

12.1

Die von M+W gelieferten Waren oder Werkstücke bleiben Eigentum der M+W, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent – beglichen hat.


12.2

Der Kunde ist berechtigt, die von M+W gelieferte oder bearbeitete Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere in den in Ziffer 5.4 genannten Fällen. Darüber hinaus ist M+W berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Kunden durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber M+W und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.


12.3

Für das Recht des Kunden, die von M+W gelieferte oder bearbeitete Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Absatzes 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Kunde kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich bei M+W als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Sollte dieser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Kunde und M+W sich schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf M+W übergeht, M+W die Übereignung annimmt und der Kunde unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.

 

12.4

Wird die Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt M+W Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes und der von M+W gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

 

12.5

Waren, an denen M+W gemäß der vorstehenden Absätze 3 und 4 Eigentum oder Miteigentum erwirbt, gelten, ebenso wie die gemäß vorstehendem Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.

 

12.6

Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an M+W ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Kunden (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. M+W nimmt diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von M+W gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Kunden gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Kunde die gesamte Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware an M+W ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an M+W und andere Lieferanten, steht M+W ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.

 

12.7

Soweit die Forderungen der M+W insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 120 % zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden nach Auswahl von M+W freigegeben.

 

12.8

Der Kunde ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Kunden im Sinne der Regelung der Ziffer 5.4 kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. In diesem Falle hat der Kunde auf Verlangender M+W unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

 

12.9

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an M+W abgetretenen Außenstände ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum / das Recht der M+W hinzuweisen und M+W unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Kunde.

 

12.10

Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Kunde verpflichtet, auf erstes Anfordern der M+W, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an M+W abzutreten.

In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch M+W liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

12.11

M+W wird zur Absicherung ihrer Forderungen aus dem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an dem in ihren Besitz gelangten Werkobjekt eingeräumt.

 

13. Mängel 

13.1

Der Kunde hat M+W über jede Art von Mängeln unverzüglich schriftlich nach deren Bekanntwerden zu informieren. Im Hinblick auf Ziffer 14.2 und 14.3 ist M+W für etwaige Folgeschäden, die aus einer verspäteten Schadensanzeige resultieren, nicht verantwortlich.

 

13.2

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der M+W vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

 

13.3

Der Kunde hat M+W auf jeden Fall die Möglichkeit innerhalb angemessener Zeit zur zweimaligen Nacherfüllung einzuräumen, die nach Wahl von M+W entweder durch Nachbesserung oder Lieferung bzw. Herstellung eines neuen Werkes erfolgen kann.

 

13.4

Das Werkobjekt ist M+W für die Durchführung der Nacherfüllung am Erfüllungsort gemäß Ziffer 11 bereit zu stellen. Ist die Nacherfüllung wirtschaftlich unverhältnismäßig, ist der Kunde, nach entsprechender Vereinbarung mit M+W, berechtigt, die Nacherfüllung durch einen beauftragten Dritten durchführen zu lassen.

 

13.5

Weitergehende Ansprüche des Kunden aus der Rücksendung bzw. Bereitstellung des Werkobjektes am Erfüllungsort gemäß Ziffer 11 sind ausgeschlossen.

 

13.6

Im Falle angezeigter Mängel ist M+W zur Nacherfüllung nur verpflichtet, nachdem der Kunde einen angemessenen Anteil / Anzahlung hinsichtlich des bereits abgenommenen bzw. mangelfreien Werkes geleistet hat.

 

13.7

Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung oder begründeter Anhaltspunkte für ein Fehlschlagen oder im Falle der Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Kosten der Nacherfüllung und einer daraus resultierenden Ablehnung der Nacherfüllung seitens M+W ist der Kunde berechtigt, im Rahmen der geltenden Gesetze, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertragswert angemessen zu reduzieren, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist.

 

13.8

Die Verpflichtung von M+W zum Schadenersatz regelt sich nach Ziffer 14.2 und 14.3.

 

13.9

Ersetzte Teile oder Werkstücke gehen auf Verlangen von M+W in das Eigentum von M+W über.

 

13.10

Im Hinblick auf Ziffer 14.2 und 14.3 verliert der Kunde sämtliche Schadenersatzansprüche, wenn er oder nicht von M+W autorisierte Dritte das Werkobjekt verändert, be- oder verarbeitet oder unsachgemäß gebraucht bzw. repariert.

 

13.11

Sofern nicht anders vereinbart, verjähren sämtliche Ersatzansprüche des Kunden gegenüber M+W wegen etwaiger Mängel ein Jahr nach Abnahme, bei Bauwerken 3 Jahre nach Abnahme. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, sofern und soweit der Mangel arglistig oder durch ein Verschulden im Sinne von Ziffer 14.3 verursacht wurde.

 

14. Haftung und Versicherung 

14.1

M+W zeichnet nicht verantwortlich für Schäden infolge fehlerhafter Pläne, fehlerhafter Zeichnungen oder anderer Dokumente des Kunden sowie fehlender Stabilität oder Standfestigkeit des Werkobjektes.

 

14.2

Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Verpflichtungen sind etwaige Ersatzansprüche des Kunden beschränkt auf den jeweils vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, oder es sich um einen Anspruch wegen einer Gesundheitsbeschädigung des Kunden oder dessen Personal oder der Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft handelt.

 

14.3

Andere Ansprüche als die hier genannten oder im Vertrag mit dem Kunden niedergelegten sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertrags- oder Rechtsverletzung durch leitende Angestellte der M+W, ferner Gesundheitsschäden des Kunden oder dessen Angestellte aufgrund von Sorgfaltspflichtverletzungen, für die M+W verantwortlich zeichnet sowie der Verletzung zugesicherter Eigenschaften oder vertragswesentlicher Verpflichtungen seitens M+W. Vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen ist M+W - außer im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Verpflichtungen - nicht verantwortlich für Schäden des Kunden aufgrund einer grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung, insbesondere der Verletzung der Aufsicht und Auswahl von M+W im Rahmen der Verpflichtung zur Auftragsdurchführung bestellten Agenten.

 

14.4

Der Kunde hat sich gegen die vorgenannten Risiken und Haftungsausschlüsse durch den Abschluss entsprechender Policen zu versichern. Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass eine ausreichende Betriebs-Haftpflicht-Versicherung für die Dauer der Durchführung der Arbeiten seitens M+W besteht. Für von M+W bereit gestellte Maschinen und Werkzeuge ist zudem eine Transportversicherung abzuschließen und bis zum vollständigen Abschluss der Arbeiten aufrecht zu erhalten. Der Kunde hat für diesen Fall M+W sowie dessen leitende Angestellte, das Management und dessen Angestellte als Mitversicherte in die Versicherungspolice aufzunehmen.


15. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

15.1

Für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zwischen M+W und dem Kunden sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte in Dortmund zuständig, ebenso für mögliche Rechtsstreitigkeiten wegen etwaiger Dokumente oder Zahlungsansprüche. Ungeachtet dessen ist M+W nach eigener Wahl berechtigt, Ansprüche vor den Gerichten geltend zu machen, die für den Gerichtsstand des Kunden, dessen Vermögen oder das Werkobjekt, das Gegenstand der Arbeiten ist, zuständig sind. Ausschließliche zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

15.2

Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

16. Salvatorische Klausel, Datenschutz 

16.1

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Regelungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen sollen durch solche gültigen Bestimmungen ersetzt werden, mit denen der durch die unwirksame Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

 

16.2

M+W hat Daten über den Kunden nach dem Datenschutzgesetz gespeichert.